Satzung des Vereins „Politische Teilhabe“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.Der Verein trägt den Namen Politische Teilhabe.
2.Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
3.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.Der Verein versteht sich als eine gesellschaftliche, unabhängige, humanitäre
Vereinigung. Er ist frei von jeglicher Bindung zu politischen Parteien.Er ist nur der
UN Charta, den Menschenrechten und dieser Satzung verpflichtet. Hauptzweck
des Vereins ist:
-Förderung der Volksbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.Verbesserung des Verständnisses und Interesses der Bevölkerung an den
einzelnen Themengebieten wie z.B. Frieden und Völkerverständigung, Umwelt,
Tierschutz, Gesundheit und Soziales, Demokratie und politische Einflussnahme
durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen,
Kundgebungen und Info-Stände, Publikationen;
b.Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung,
insbesondere über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben
und selbstbestimmten Einflussnahme durch Wahlen und Abstimmungen;
c.Kampagnen, eigene Gesetzesinitiativen und Unterschriftensammlungen auf allen
politischen Ebenen und zu allen Themen des Vereins in Deutschland sowie der
Europäischen Union, insbesondere durch Nutzung direktdemokratischer
Instrumente;
d.Zusammenarbeit mit Universitäten und sonstigen Forschungsinstitutionen zur
Förderung und Durchführung z.B.von Forschungen zu Politik und Demokratie;
e.Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft zur Förderung ähnlicher
Ziele;
f.Förderung von Bewegungen sowie gemeinnützigen Körperschaften und
Kooperation mit diesen zur Förderung der einzelnen Themengebiete;
g.Bekämpfung von Tendenzen und Gesetzen, die den Inhalten bzw. dem Zweck
des Vereins zuwiderlaufen,durch gerichtliche Verfahren, wie etwa
Verfassungsbeschwerden und öffentliche Protestaktionen;
h.Kulturelle-und Bildungsangebote;
i.Workshops, Konzeption und Förderung bzw. Durchführung von Projekten;
j.Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung bzw. Betreiben von Plattformen (wie
Websites, Wikis und Foren);
§ 3 Selbstlosigkeit
1.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1.Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 16.Lebensjahr
werden, die seine Ziele unterstützen.
2.Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder.Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in
Vereinsämter gewählt werden.
3.Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Monats möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen.
6.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
7.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
1.Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden,
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann
eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben kann per Email als PDF versandt werden, wenn das
Mitglied eine Emailadresse angegeben hat. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
4.Versammlungsleiter und Protokollant werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
5.Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die
Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post bzw. per E-Mail mit einer Frist von 2
Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der
Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
6.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
-Strategie und Aufgaben des Vereins-Beteiligungen-Aufnahmen von Darlehen-
Beiträge
-Alle Geschäftsordnungen des Vereins
-Satzungsänderungen
-Auflösung des Vereins.
7.Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel
der Stimmen. Sollte dies nicht erreicht werden, kann im Anschluss sofort eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln die Auflösung des Vereins entscheiden kann. Voraussetzung ist
jedoch, dass auf diese Möglichkeit bereits in der Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.
8.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig –
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
9.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme der Auflösung
des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
10.Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann die
Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes beschließen. 11.Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis 10 Mitgliedern:
-ein bis 2 Vorsitzenden (geschäftsführend),
-zwei bis neun Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden.
Jeder Vorsitzende vertritt den Verein einzeln.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine
Neuwahl erfolgt ist. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Abwesende
vorher schriftlich erklärt, dass er kandidiert und die Wahl annimmt, falls er gewählt
wird.
4.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
5.Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied
wählen, welches bis zum Schluss der noch laufenden Amtsperiode das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt.
6.Jeder nach außen vertretungsberechtige Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
7.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Gerichtliche Vertretung nach Außen, Einberufung von Mitgliederversammlung,
Kassenverwaltung, etc.
8.Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorsitzenden schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
9.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen
sind beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich per Brief, Fax, E-Mail
oder online gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren schriftlich (z.B. auch per Email) erklären. Vorstandsbeschlüsse
regulärer Sitzungen sind von den Beschließenden zu unterzeichnen. Bei schriftlich
gefassten Beschlüssen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderungen
1.Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Ausnahme: Zweckänderung des
Vereins. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
2.Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im
Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
3.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
1.Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich innerhalb von 2 Wochen niederzulegen,vom Vorstand zu
unterzeichnen und den Mitgliedern umgehend zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Datenschutz
1.Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden
Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; Geburtsdatum, E-Mail-Adresse).
Andere Daten sind freiwillig. Vorstandsmitglieder haben für behördliche Zwecke
eventuell noch weitere Angaben zu tätigen. Alle Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2.Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name,
Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
3.Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie
extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen
haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung
für die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe nach § 52 Abs. 2 AO
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