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Guido
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Satzung: Verein „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“

Beitrag von Guido »

Satzung: Verein „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“

Beitrag von Guido » Donnerstag 23. April 2020, 23:50
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Satzung: Verein „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“

Dresden, den 29.8.2015

Vereins-Registernummer: Dresden 7733



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“ (WIBP) e.V. ist ein gesetzlich anerkannter gemeinnütziger und mildtätiger Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Im Sinne der aktuellen Bundes- und Landesteuergesetzgebung und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Satzung gültigen §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Gemeinnützigkeit) sowie § 53 AO (Mildtätigkeit) handelt es sich um einen ehrenamtlich tätigen Verein. Er hat seinen Sitz in Dresden. Der Sitz kann mit Beschluss des Vorstandes verlegt werden.



§ 2 Charakter und Zweck des Vereins

Der Verein „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“ (WIBP) e.V. versteht sich als eine

gesellschaftliche, unabhängige, humanitäre Vereinigung, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dient. Er ist frei von jeglicher parteimäßigen Bindung und wirkt unabhängig staatlicher Einflussnahme. Er ist nur der Charta der Menschenrechte, dem bundesdeutschen- bzw. landesspezifischen Gesetz und dieser Satzung verpflichtet.



1. Schwerpunkte in allen Arbeitsbereichen, im Besonderen bei unserer themen- und

objektbezogenen Projektarbeit in Wissenschaft und Forschung, sollen vorliegende und

aktualisierte Forschungserkenntnisse publiziert, mittels Seminaren und Diskussionsveranstaltungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Ansinnen des Vereins (§ 2; Satz 1 und 2) konzentrieren sich unsere Analysen und Schlussfolgerungen auf Fachbereiche wie:

Geschichte, Philosophie und interdisziplinäre Gesellschaftswissenschaften;
Gesellschaft, Individuum, Familie;
Menschenrechte und Demokratie;
Frieden und internationale Beziehungen.

Bei den Themenstellungen:

Recht und Pflicht auf Arbeit und Daseinsfürsorge – Lebenshilfe
Soziale und politisch-organisatorische Gleichstellung der Menschen in einer Gesellschaft

wird sich die Forschungs- und o.g. Form der Öffentlichkeitsarbeit darauf konzentrieren müssen, die tatsächliche Wirksamkeit von allgemeinen Forschungserkenntnissen, aktuellen Gesetzgebungen einer Bewertung im Sinne der Übereinstimmung von Theorie und Praxis zu untersuchen.



Wir sehen uns somit in der Verpflichtung, nach § 52, Abs. 2 AO die Zwecke und den Anforderungen der gemeinnützigen Arbeitsweise und aufgrund des Verweises in § 10 b Abs. 1 EStG zu entsprechen.



2. Oberstes Ziel des Vereins ist es sozial schwachen Bürgern und Bedürftigen soziale Hilfe und Unterstützung im Alltag zu geben, um sie in die Gesellschaft zu integrieren und ihnen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Dieser Personenkreis zieht sich vom Alltag zurück, so dass sie unbewusst Problemfälle der Gesellschaft werden. Sie sind zum Teil nicht mehr in der Lage sich selbst zu helfen bzw. zu motivieren.



3. Der Wirkungskreis des Vereins umfasst primär die Stadt Dresden, das Land Sachsen und das nähere Umland. Der Verein ist aber auch an der vereins-, orts- und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit interessiert.



4. Die Mittel des Vereins können nur für statutarische Zwecke verwendet werden.



Zur Erreichung der Ziele (§ 2; Punkt 2 und 3) bedient sich der Verein folgender Mittel und

Maßnahmen: Satzung des Vereins „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“ (WIBP) e.V.:

Erarbeitung und Durchführung von Projekten in den Wohngebieten und in der Stadt zur Integration hilfsbedürftiger und sozial schwacher Bürger in Selbsthilfegruppen.
Beratung dieser Bürger in Alltags- und sozialen Fragen, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, Unterstützung bei Behördenfragen und –gängen.
Hilfe zur Selbsthilfe, durch Unterstützung hilfsbedürftiger und sozial schwacher Personen zur Heranführung an das gesellschaftliche Leben, Förderung von Begegnungen und kulturellen Veranstaltungen mit diesen Personen, Hilfe bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und weitere aus der sozialen Arbeit sich ergebenden Aufgabenstellungen.
Förderung der Ideale des Humanismus, der Menschenrechte, der Barmherzigkeit und selbstlosen Hilfe für die hilfsbedürftigen Bürger.
Hilfe zur Integration in den gesellschaftlichen und beruflichen Alltag, durch Motivierung und Beratung.
Hilfestellung bei der aktiven Arbeitssuche und der Erstellung der Bewerbungsunterlagen.
Mit gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten oder Unterstützung dieser, soll sinnvolle und nützliche Arbeit im sozialen Bereich geschaffen werden für jene, die aus sozialen Gründen keine Arbeit mehr auf dem Arbeitsmarkt finden.
Diese Aufgabe wird durch ein (Projekt) „Büro zur Unterstützung von Initiativen „Hilfe zur Selbsthilfe“ des Vereins wahrgenommen.
Der Verein versucht neuen Mut und Vertrauen in die eigenen Stärken jedes Einzelnen zu geben, wirkt in der Anerkennung der sozialen proletarischen Menschenrechte und versteht sich auch als Partner in der länderübergreifenden, kulturellen und sozialen Zusammenarbeit.
Der Verein gewinnt Bürger sowie gesellschaftliche Organisationen zur Teilnahme an der Tätigkeit des Vereins.



Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein stützt sich in seiner Tätigkeit auf die Beziehungen zu gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie dem freiwilligen Einsatz breiter gesellschaftlicher Kräfte.



Der Verein ist partei-politisch unabhängig. Ausländerfeindliches, faschistisches oder

neonazistisches; antisemitisches oder nationalistisches Gedankengut als theoretische und gesellschaftliche Alternative werden abgelehnt.



§ 3 Finanzen

1. Der Verein erhält seine Mittel vor allem aus Beiträgen, Spenden, den angelegten Einnahmen aus Veranstaltungen, die als Spenden gelten. Es ist unzulässig, feste Eintrittsgelder zu verlangen, wohl aber kostendeckenden Mindesteintritt bekannt zu geben. Zu den Einnahmen zählen auch einmalige oder regelmäßige Fördermittel.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke sowie zur Gewährleistung der laufenden Tätigkeit des Vereins einschließlich des Verwaltungsaufwandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben jedoch, wen sie Leistungen für den Verein erbringen, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Handelt es sich um Leistungen, die sonst durch einen Dritten erbracht werden müssten, haben sie Anspruch auf die übliche oder gesetzliche Vergütung.

Alle Mitglieder können bezüglich der in diesem Punkt getroffenen Festlegungen Verzicht leisten und erklären, dass diese Mittel dem Verein als Spenden zufließen sollen.



3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



4. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung müssen bis spätestens Monat März des darauf folgenden Jahres erstellt werden.



4 Rechte des Vereins

1. Der Verein ist berechtigt, sich mit der Bitte um humanitäre Hilfe an staatliche Institutionen,

gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen, Geschäftsleute und Personen zu wenden sowie Geschäftskontakte anzuknüpfen.



2. In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung hat der Verein das Recht:

in seinem eigenen Namen Verträge abzuschließen und andere Abmachungen zu treffen
sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen;
materielle und immaterielle Rechte zu erwerben;
vor Gericht und außergerichtlich als Kläger und Beklagter aufzutreten.

3. Der Verein ist u.a. berechtigt:

Veröffentlichungen vorzunehmen
in Organisationen mitzuarbeiten, deren Tätigkeit dem Zweck des Vereins entspricht
die Vergünstigungen zu nutzen, die gemeinnützigen und gesellschaftlichen Organisationen von der geltenden Gesetzgebung bezüglich Steuererhebung sowie in anderen Bereichen gewährt werden.



§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden zwischen:

Ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder;
Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein; Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.



3. Jeder der an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessiert ist und aktiv mitarbeiten will, kann seine Aufnahmeerklärung, in der er sich zur Einhaltung der Ziele des Vereins verpflichtet, an den Vorstand richten, der über die Aufnahme entscheidet. (mündliche Form ist ausreichend)



4. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, aber nur

jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirkt;

b) Ausschluss gemäß Bescheid der Mitgliederversammlung oder aus wichtigem Grund durch

den Vorstand;

c) Beendigung der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder durch Tod.



5. Scheidet ein Mitglied aus, hat es keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.



6. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.



7. Den Status eines Fördermitgliedes erhalten durch Beschluss des Vorstandes Personen, die neben den Beitragszahlungen oder ohne Mitglied zu sein regelmäßig durch Spenden oder sonstige Leistungen erheblich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.



8. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,

a) an den Zusammenkünften des Vereins (außer den Vorstandssitzungen) teilzunehmen,

b) die Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mitzubestimmen,

c) Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins und ihrer Kassenführung in der

Jahresversammlung zu verlangen.

Erfüllen Mitglieder ihre Pflicht zur aktiven Teilnahme am Leben des Vereins einschließlich der regelmäßigen Beitragszahlungen nicht, können sie durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.



§ 6 Die Organe

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Vereins

tagen öffentlich. Ausgenommen sind Entscheidungen zu Personalfragen und alle

Angelegenheiten, bei deren Behandlung schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden.



§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.

2. Sie beschließt insbesondere über

a) die Satzung oder deren Änderung

b) die Beitragszahlung, bezüglich Höhe und beitragsfreie Mitgliedschaft (Beitragsfrei können

Personen gestellt werden, die durch sehr aktive Arbeit im Verein sich auszeichnen oder die

finanziell nicht in der Lage sind den Beitrag aufzubringen

c) die Verwirklichung der Ziele des Vereins und die Verwendung seiner Mittel, soweit

Einzelposten 5.000 € übersteigen

d) die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder

e) den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Vorstandes sowie deren Entlastung

f) die Wahl von zwei Kassenprüfern

g) die Ausschließung eines Mitgliedes

h) die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Mittel.



3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Vertretungsberechtigten (siehe § 8, Punkt 2) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Vorgesehene Satzungsänderungen sind im Wortlaut aufzuführen.



3.1. Die Einladung erfolgt per Mail mit Lesebestätigung an die Mitglieder, die ihre Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich mitgeteilt und somit diesen Kommunikationsweg zugestimmt haben. Es gilt das Datum des Mail-Ausganges als Beginn der Einladungsfrist.



3.2. An alle anderen Mitglieder erfolgt die Einladung per Postzustellung, an die dem Vorstand vom Mitglied angegebene aktuelle Wohnadresse. Der Poststempel gilt als Einladungsfrist.



3.3. Adressänderungen zu 3.1. und 3.2. sind bindend, wenn sie dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Einladung schriftlich zugegangen sind.



3.4. Änderungsvorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.



3.5. Sendet ein Mitglied bei Verhinderung zum Versammlungstermin, seine Zustimmung zur

Satzungsänderung schriftlich vor dem Versammlungstermin dem Vorstand zu, wird diese auf der MV verlesen und gilt als Zustimmung.



3.6. Ab dem Datum, ab dem mit Beschluss der MV ein monatliches Rundschreiben des Vereins herausgegeben wird, werden Einladungen zur Mitgliederversammlung nur auf diesem Wege bekannt gegeben. Das Rundschreiben muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden und mindestens bis 25. des laufenden Monats als pdf-Dokument auf einer eindeutig vom Vorstand angegebenen Internetadresse veröffentlicht und zugänglich gemacht sein.



4. (da Punkt 4 mit der Präzisierung vom 26.9.2014 entfallen ist, wird mit der aktuellen

Beschlussfassung die Gliederung als lfd. so fortgesetzt.)



5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.



6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Ablösung des gesamten Vorstandes oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem Finanzamt bekannt zugeben.



7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Interessen des Vereins oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen. Der Vorstand hat dem Verlangen in diesem Fall in einer Frist von drei Monaten zu entsprechen.



8. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorstand benannten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.



§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden

Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in (alle drei bilden den geschäftsführenden Vorstand) und bis zu vier Beisitzerinnen. Bei begründetem Bedarf kann die Mitgliederversammlung über die Erweiterung der Zahl der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand.



2. (Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der

Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten jeweils gemeinsam.



3. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Quartal und wird zu seinen Sitzungen vom

Vorsitzenden eingeladen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Für Vereinsmitglieder sind die Vorstandssitzungen öffentlich. Ausgenommen sind Entscheidungen zu Personalfragen und alle Angelegenheiten, bei deren Behandlung schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden.



4. Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend zu buchen, so dass sie jederzeit überprüft werden können. Der Verein führt ein eigenes Konto, für die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister Unterschriftberechtigung erhalten.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden stimmen-mehrheitlich gefasst. Beschlüsse bezüglich einer Einzelposition ab 5.000 € oder das Gesamtvermögen des Vereins betreffend, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.



6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.



§ 9 Beirat

1. Der Verein „Workshops, Ideenbörsen, Bildung & Projekte“ (WIBP) e.V. kann sich einen

Beirat geben.

2. Dem Beirat gehören maximal 15 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an. Dem Beirat

können auch Nicht-Mitglieder angehören, die Anzahl von „ordentlichen“ (berufenen)

Nichtmitgliedern darf 50% des Beirates nicht überschreiten. Zu Beratungen können weitere

Persönlichkeiten hinzu gezogen werden, die dann aber kein Stimmrecht im Beirat besitzen.

3. Seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und unterstützen die Ziele des Vereins. Sie werden für vier Jahre vom Vorstand berufen, wiederholte Berufungen sind möglich. Einzelne

Berufungen können durch das zuständige Organ ab- oder /und neu berufen werden.

4. Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstands oder führ thematische Beratungen in eigener

Verantwortung durch. Er ist den Organen des Vereins Rechenschaftspflichtig. Er ist kein

Organ des Vereins im Sinne der Leitung oder Geschäftsführung. Er berät den Verein bei

der Konkretisierung und Umsetzung der Satzungszwecke. Er gibt insbesondere

Empfehlungen für die Planung des Bildungsangebots zu gesellschaftspolitisch aktuellen und

relevanten Themen.



§ 10 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

„Treten zwischen einem Mitglied und einem Organ des Vereins Meinungsverschiedenheiten auf, die im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung nicht geklärt werden können, sind diese durch eine Schiedskommission zu lösen, die aus drei Personen besteht: aus derjenigen, der die Frage aufgeworfen hat, sowie einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied, die vom Vorstand benannt werden.



§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen an einen steuerbegünstigten Verein / Körperschaft zu übereignen, der dem Ansinnen nach § 2; 1. unserer Satzung analoge Zielstellungen verfolgt und bei dem garantiert ist, dass er die Anerkennung des zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit besitzt und dem nachkommt. Alles weitere ist in Übereinstimmung mit den aktuellen gesetzlichen Regelungen zu entscheiden.



§ 12 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gesetzlichen Bestimmungen widersprechen oder aus anderen Gründen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der Satzung insgesamt davon unberührt und sie wirkt in den übrigen Bestimmungen rechtswirksam fort. Die ungültige Bestimmung ist unverzüglich durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinngehalt der Satzung und den Zwecken der Gesellschaft zu entsprechen hat. Die Veränderung ist dem Registergericht oder anderen zuständigen staatlichen Stellen unverzüglich mitzuteilen.

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