Hier eine Veröffentlichung vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages zu Sanktionsmöglichkeiten.
Auszug Wiss. Dienst BT
Wissenswertes SARS Cov2 ⇒ Bis zu 25.000 EUR gegen Unwillige bei Impfpflicht?
Bis zu 25.000 EUR gegen Impf-Unwillige oder Zwangsimpfung unter Einsatz von Waffengewalt?
Zitat aus Berliner Zeitung:
"Von einigen Verfassungsrechtlern werde „die Möglichkeit des Einsatzes von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Impfpflicht als ultima ratio, also letztmögliches Mittel, gesehen“. Die Anwendung des Zwangsmittels muss durch die Behörde zunächst schriftlich angedroht werden. Danach gilt folgende Reihenfolge, die verfassungsrechtlich prinzipiell möglich wäre. Zunächst „kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden“. Es ist hier unklar, ob die Durchsetzung der Verordnung mittels Zwangsvollstreckung erfolgen kann, etwa in Analogie zur Eintreibung des Rundfunkbeitrags (früher GEZ) oder der IHK-Beiträge oder aber von Steuerrückständen.
Wenn „die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden“. Unmittelbarer Zwang ist, so führt das Gutachten aus, „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen“.
Alternativ wäre „unter weiteren Voraussetzungen“ eine Haftstrafe möglich: „Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).“ Die Haft kann gemäß IfSG „bis zu fünf Jahre“ betragen."
Zitat Ende
Quelle:
https://www.berliner-zeitung.de/gesundh ... -li.219277
"Von einigen Verfassungsrechtlern werde „die Möglichkeit des Einsatzes von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Impfpflicht als ultima ratio, also letztmögliches Mittel, gesehen“. Die Anwendung des Zwangsmittels muss durch die Behörde zunächst schriftlich angedroht werden. Danach gilt folgende Reihenfolge, die verfassungsrechtlich prinzipiell möglich wäre. Zunächst „kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden“. Es ist hier unklar, ob die Durchsetzung der Verordnung mittels Zwangsvollstreckung erfolgen kann, etwa in Analogie zur Eintreibung des Rundfunkbeitrags (früher GEZ) oder der IHK-Beiträge oder aber von Steuerrückständen.
Wenn „die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden“. Unmittelbarer Zwang ist, so führt das Gutachten aus, „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen“.
Alternativ wäre „unter weiteren Voraussetzungen“ eine Haftstrafe möglich: „Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).“ Die Haft kann gemäß IfSG „bis zu fünf Jahre“ betragen."
Zitat Ende
Quelle:
https://www.berliner-zeitung.de/gesundh ... -li.219277